Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 3 Biotopverbund
§ 4 Beachtung der Ziele und Grundsätze
§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§ 6 Aufgaben der Behörden
§ 7 Grundflächen der öffentlichen Hand
§ 8 Vertragliche Vereinbarungen
§ 9 Duldungspflicht
§ 10 Begriffe
§ 11 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Abschnitt 2
Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung
§ 12 Umweltbeobachtung
§ 13 Aufgaben der Landschaftsplanung
§ 14 Inhalte der Landschaftsplanung
§ 15 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne
§ 16 Landschaftspläne
§ 17 Zusammenwirken der Länder bei der Planung
Abschnitt 3
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 18 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 19 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen
§ 20 Verfahren
§ 21 Verhältnis zum Baurecht
§ 21a Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen
Abschnitt 4
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 22 Erklärung zum Schutzgebiet
§ 23 Naturschutzgebiete
§ 24 Nationalparke
§ 25 Biosphärenreservate
§ 26 Landschaftsschutzgebiete
§ 27 Naturparke
§ 28 Naturdenkmale
§ 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 30 Gesetzlich geschützte Biotope
§ 31 Schutz von Gewässern und Uferzonen
§ 32 Europäisches Netz "Natura 2000"
§ 33 Schutzgebiete
§ 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen
§ 34a Gentechnisch veränderte Organismen
§ 35 Pläne
§ 36 (weggefallen)
§ 37 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 38 Geschützte Meeresflächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und
auf dem Festlandsockel
Abschnitt 5
Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten
§ 39 Aufgaben des Artenschutzes
§ 40 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz
§ 41 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
§ 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere
Tier- und Pflanzenarten
§ 43 Ausnahmen
§ 44 Zuständigkeiten
§ 45 Mitwirkung der Zollbehörden
§ 46 Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr
§ 47 Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen
§ 48 Kosten
§ 49 Nachweispflicht, Einziehung
§ 50 Auskunfts- und Zutrittsrecht
§ 51 Zoos
§ 52 Ermächtigungen
§ 53 Vogelschutz an Energiefreileitungen
§ 54 Weitere Ländervorschriften
§ 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 6
Erholung in Natur und Landschaft
§ 56 Betreten der Flur
§ 57 Bereitstellen von Grundstücken
Abschnitt 7
Mitwirkung von Vereinen
§ 58 Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
anerkannte Vereine
§ 59 Anerkennung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
§ 60 Von den Ländern anerkannte Vereine
§ 61 Rechtsbehelfe von Vereinen
Abschnitt 8
Ergänzende Vorschriften
§ 62 Befreiungen
§ 63 Funktionssicherung
§ 64 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler
Vorschriften
Abschnitt 9
Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 65 Bußgeldvorschriften
§ 66 Strafvorschriften
§ 67 Einziehung
§ 68 Befugnisse der Zollbehörden
Abschnitt 10
Übergangsbestimmungen
§ 69 Übergangsvorschrift
§ 70 Fortgelten bisherigen Rechts
§ 71 Anpassung des Landesrechts
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
2. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
3. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
4. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Ein Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie möglich erfolgen.
5. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden.
6. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
7. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
8. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
9. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
10. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
11. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
12. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.
13. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
14. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
15. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.
(2) Bund und Länder unterstützen die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen.
(3) Die Länder können die Grundsätze ergänzen und weitere Grundsätze aufstellen.
Den Rest des Gesetzestextes können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Justiz nachlesen.
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zu den Gesetzes- und Verordnungstexten.