Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil
Errichtung und Betrieb von Anlagen
Erster Abschnitt
Genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 4 Genehmigung
§ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen
§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 8 Teilgenehmigung
§ 8a Zulassung vorzeitigen Beginns
§ 9 Vorbescheid
§ 10 Genehmigungsverfahren
§ 10a (weggefallen)
§ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
§ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
§ 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
§ 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
§ 14a Vereinfachte Klageerhebung
§ 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 15a (weggefallen)
§ 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 17 Nachträgliche Anordnungen
§ 18 Erlöschen der Genehmigung
§ 19 Vereinfachtes Verfahren
§ 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
§ 21 Widerruf der Genehmigung
Zweiter Abschnitt
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 24 Anordnungen im Einzelfall
§ 25 Untersagung
Dritter Abschnitt
Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
§ 26 Messungen aus besonderem Anlass
§ 27 Emissionserklärung
§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
§ 29 Kontinuierliche Messungen
§ 29a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
§ 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
§ 31 Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen
§ 31a (aufgehoben)
Dritter Teil
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Biokraftstoffe
Erster Abschnitt
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
§ 32 Beschaffenheit von Anlagen
§ 33 Bauartzulassung
§ 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
§ 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
§ 36 Ausfuhr
§ 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
Zweiter Abschnitt
Biokraftstoffe
§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung
§ 37b Begriffsbestimmung, Anforderungen an Biokraftstoffe
§ 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten
§ 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen
§ 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
§ 37f Pflichten der Bundesregierung
Vierter Teil
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
§ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
§ 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
§ 40 Verkehrsbeschränkungen
§§ 40a bis 40e (weggefallen)
§ 41 Straßen und Schienenwege
§ 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
§ 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
Fünfter Teil
Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
§ 44 Überwachung der Luftqualität
§ 45 Verbesserung der Luftqualität
§ 46 Emissionskataster
§ 46a Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 47 Luftreinhaltepläne, Aktionspläne, Landesverordnungen
Sechster Teil
Lärmminderungsplanung
§ 47a Anwendungsbereich des Sechsten Teils
§ 47b Begriffsbestimmungen
§ 47c Lärmkarten
§ 47d Lärmaktionspläne
§ 47e Zuständige Behörden
§ 47f Rechtsverordnungen
Siebter Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 48 Verwaltungsvorschriften
§ 48a Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte
§ 48b Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
§ 49 Schutz bestimmter Gebiete
§ 50 Planung
§ 51 Anhörung beteiligter Kreise
§ 51a Kommission für Anlagensicherheit
§ 51b Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
§ 52 Überwachung
§ 52a Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
§ 54 Aufgaben
§ 55 Pflichten des Betreibers
§ 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
§ 57 Vortragsrecht
§ 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
§ 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten
§ 58b Aufgaben des Störfallbeauftragten
§ 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
§ 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
§ 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
§ 61 (weggefallen)
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
§ 62a (weggefallen)
§§ 63 bis 65 (weggefallen)
Achter Teil
Schlussvorschriften
§ 66 Fortgeltung von Vorschriften
§ 67 Übergangsvorschrift
§ 67a Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§§ 68 bis 72 (Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften)
§ 73 (weggefallen)
Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
- der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
- dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,
2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,
3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und
4. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze, soweit nicht der Sechste Teil betroffen ist, und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.
Den Rest des Gesetzestextes können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Justiz nachlesen.
Bitte beachten Sie unsere Hinweise zu den Gesetzes- und Verordnungstexten.